Verfahrensbeiständin

in Kindschaftssachen

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Mein Auftrag:


Den Willen des Kindes erkunden und vor Gericht geltend machen

Stellung des Verfahrensbeistandes


Kinder und Jugendliche werden in sie tangierenden gerichtlichen Verfahren unmittelbar zu "Beteiligte" im jeweiligen Verfahren. Dies ist z. B. bei einer Sorgerechtsentscheidung, einer Umgangsregelung oder einer Herausgabe des Kindes der Fall. Die weiteren Verfahren in Kindschaftssachen werden in § 151 FamFG aufgeführt.


Da ihre Verfahrensfähigkeit aufgrund ihres Alters nicht gegeben ist und ihre Mutter, ihr Vater oder andere Sorgeberechtigten aufgrund des anzunehmenden Interessenkonfliktes für die "stellvertretende" Übernahme nicht in Betracht kommen, wird ihnen vom Gericht aus ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt (§ 158 Abs. 1 FamFG). Im Beschluss legt das Gericht gleichzeitig die Art und den Umfang des Auftrages fest (§ 158b Abs. 2 FamFG). Der Verfahrensbeistand wird somit als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen (§ 158b Abs. 3 FamFG).


Zu beachten ist: Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes (§ 158b Abs. 3 FamFG). Vielmehr agiert der Verfahrensbeistand als sogenannter "Anwalt des Kindes" - ist also parteilich für das jeweilige Kind. Dazu hat er das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 158b Abs. 1 FamFG).


Der Verfahrensbeistand hat die Verpflichtung seine Tätigkeit gewissenschaft, unvoreingenommen und unabhängig auszuüben (§ 158a Abs. 2 FamFG).

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist ...


stets erforderlich ...

  • bei der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a BGB,
  • bei Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB,
  • bei Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB.


in der Regel erforderlich ...

  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  • wenn Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
  • wenn eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Hierauf verweist die Rechtsgrundlage § 158 FamFG.


Darüber hinaus wird ein Verfahrensbeistand eingesetzt in:


  • Abstammungssachen nach § 169 FamFG
  • Adoptionssachen nach § 186 FamFG.

Aufgaben des Verfahrensbeistandes

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Speisekarte

Kurz gefasst:


  • Der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes.
  • Der Verfahrensbeistand ist "Anwalt des Kindes" - parteilicher Vertreter der subjektiven Interessen des Kindes.
  • Der Verfahrensbeistand gibt dem Kind eine Stimme vor dem Familiengericht.
  • Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch das gesamte Gerichtsverfahren.
  • Der Einsatz des Verfahrensbeistandes begrenzt sich für den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens.

Quelle: u. a. Salgo, Ludwig & Lack, Katrin: Verfahrensbeistandschaft. Ein Handbuch für die Praxis. 4. Aufl., Reguvis, Köln.

Mein Anspruch an die Tätigkeit als Verfahrensbeiständin

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"Kinder sitzen häufig zwischen den Stühlen" - ein Bild, das eine innere Zerrissenheit von Kindern verdeutlicht. Dabei werden in der Welt der Erwachsenen ihre kindlichen Bedürfnisse, Interessen und Wünsche - aber auch ihre Rechte oftmals anderweitig überlagert. Dieses habe ich bedauerlicherweise in den verschiedenen Stationen meiner Arbeit immer wieder feststellen müssen.

Daher ist es mir eine Herzensangelegenheit für Kinder und Jugendliche einzutreten. Durch meine zugewandte, wertschätzende und dennoch klare Art gelingt mir der Zugang zu den Kindern und Jugendlichen. 

Sie können darauf vertrauen, dass sie mit mir als Verfahrensbeistand eine starke Partnerin an ihrer Seite haben, die ihre Interessen und ihren Willen nach außen hin entschlossen vertritt.

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