Hierauf verweist die Rechtsgrundlage § 158 FamFG.
Darüber hinaus wird ein Verfahrensbeistand eingesetzt in:
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand auch zusätzliche Aufgaben übertragen, z. B. Gespräch mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Der Verfahrensbeistand hat ein Gespräch mit dem Kind in seinem Lebensumfeld zu führen. Zunächst gilt es die Situation aus Sicht des Kindes zu erkunden und verstehen zu lernen. Hierdurch können einerseits Wünsche und Vorstellungen des Kindes zur Lösung des Konfliktes und andererseits etwaige Loyaltätskonflikte, Einflussfaktoren und Intentionen des Kindes ("Was leitet das Kind") herausgefunden werden.
Der Verfahrensbeistand nimmt nach erfolgter Sachstandsklärung einen parteilichen Realitätsabgleich im Kinderzimmer vor. Dazu wird unter Berücksichtigung von bestehenden Ängsten und Erwartungen des Kindes gemeinsam eine realistische Strategie entwickelt. Dieses geht gleichzeitig mit der Erarbeitung eines tragfähigen Willens des Kindes einher. Hierbei wird das Kind gestärkt seine Meinung gegenüber dem Gericht frei zu äußern.
Der Verfahrensbeistand bereitet das Kind auf seine gerichtliche Anhörung vor und steht ihm währenddessen persönlich zur Seite.
Der Verfahrenspfleger hat dem Gericht schriftlich Bericht zu erstatten. Dazu werden die gewonnenen Erkenntnisse, die Sichtweise und der tragfähige Wille des Kindes dargelegt. Ebenso wird zum Wohl des Kindes eine Empfehlung zur Entscheidungsfindung für das Gericht ausgesprochen.
Der Verfahrensbeistand hat die Entscheidung des Gerichts mit dem Kind zu erörtern. Hierzu gehört auch mögliche Folgen für das Kind eingehend zu erklären.
Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung einlegen. Dieses kann z. B. dann sein, wenn bei der gerichtlichen Entscheidung die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes (nur) unzureichend berücksichigt wurden.
Der Auftrag des Verfahrensbeistandes ist mit Beendigung bzw. Rechtskraft des Verfahrens abgeschlossen.
Der Verfahrensbeistand behält zum Wohle des Kindes den Zeitfaktor des Verfahrens besonders im Blick (Problem der faktischen Präjudizierung).
Quelle: u. a. Salgo, Ludwig & Lack, Katrin: Verfahrensbeistandschaft. Ein Handbuch für die Praxis. 4. Aufl., Reguvis, Köln.
"Kinder sitzen häufig zwischen den Stühlen" - ein Bild, das eine innere Zerrissenheit von Kindern verdeutlicht. Dabei werden in der Welt der Erwachsenen ihre kindlichen Bedürfnisse, Interessen und Wünsche - aber auch ihre Rechte oftmals anderweitig überlagert. Dieses habe ich bedauerlicherweise in den verschiedenen Stationen meiner Arbeit immer wieder feststellen müssen.
Daher ist es mir eine Herzensangelegenheit für Kinder und Jugendliche einzutreten. Durch meine zugewandte, wertschätzende und dennoch klare Art gelingt mir der Zugang zu den Kindern und Jugendlichen.
Sie können darauf vertrauen, dass sie mit mir als Verfahrensbeistand eine starke Partnerin an ihrer Seite haben, die ihre Interessen und ihren Willen nach außen hin entschlossen vertritt.