Die eigene Verfahrensfähigkeit wird in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren oftmals schwierig oder aber bestehende Beeinträchtigungen lassen diese einfach nicht zu. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Um die faktische (nicht rechtliche) fehlende Verfahrensfähigkeit von Erwachsenen auszugleichen, wird vom Gericht aus ein geeigneter Verfahrenspfleger bestellt - sofern kein eigener Rechtsbeistand vorhanden ist. Der Verfahrenspfleger wird also dann tätig, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Dabei obliegt es dem Verfahrenspfleger die Verhältnismäßigkeit des beantragten Eingriffs in die Rechte des Betroffenen zu überprüfen und Alternativmaßnahmen im Blick zu haben. Dieses gilt insbesondere bei freiheitsentziehender Unterbringung bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM).
Der Verfahrenspfleger steht somit bildlich gesehen schützend vor dem Betroffenen, rechtlich aber als weiterer Beteiligter im Verfahren neben ihm.
In der Regel ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wenn die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
Wenn die Interessen und die Wünsche im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand vom Betroffenen nicht selbst wahrgenommen und in das Verfahren eingebracht werden können, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers "erforderlich".
In
Genehmigungsverfahren zur Sterilisation, Einwilligung oder Widerruf zu einem ärztlichen Eingriff, einer ärztlichen Untersuchung oder einem Behandlungsabbruch sowie einer Zwangsbehandlung und ähnlichen Maßnahmen ist "stets" ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Gleiches gilt für eine freiheitsentziehende Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
in Verfahren zur Aufgabe von Wohnraum sowie bei Betreuerbestellung von Minderjährigen kurz vor ihrer Volljährigkeit (besondere Schutzbedürftigkeit gegeben).
Quelle: u. a. Harm, Uwe: Verfahrenspflegeschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 6. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Köln.
Die betroffene Person nimmt das von Außen angestrebte Betreuungs- und/oder Unterbringungsverfahren als Bedrohung wahr - und das mit gutem Recht. Schließlich wird sie mitunter in ihren Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechten stark begrenzt. Sie verkennt dabei unter Umständen, dass ihre eigene Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist und Maßnahmen zum Schutze ihrer Person oder anderer Personen unerläßlich sind.
In diesen Situationen ist ein behutsamer und wohlwollender Zugang enorm wichtig. Dafür trage ich besondere Sorge.
Die betroffene Person kann sich darauf verlassen, dass ich
ihre Interessen
vertrete und jedes einzelne Verfahren von mir auf seine Verhältnismäßigkeit hin überprüft wird. Meine Tätigkeit als Verfahrenspflegerin übe ich gewissenhaft und verantwortungsbewusst aus.