In Verfahren, in denen die Grundrechte einer Person betroffen sind, ist ihr nach der allgemeinen Grundlage des Art. 103 Abs. 1 GG zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Hiermit soll sichergestellt werden, dass eine Verfahrensbeteiligung der betroffenen Person stattfindet. Weitere Normierungen lassen sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden.
So sind Kinder laut § 159 FamFG in Kindschaftssachen persönlich anzuhören. Gleiches gebietet § 278 FamFG für Erwachsene in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.
Wenn Kinder aufgrund ihres Alters und Erwachsene wegen bestehender Beeinträchtigungen in der psychischen oder physischen Gesundheit ihre Verfahrensrechte nicht wahrnehmen können, dann wird ihnen vom Gericht eine Interessensvertretung zur Seite bestellt.
Berufsmäßige Ausübung